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   OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20   

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https://dejure.org/2020,74415
OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20 (https://dejure.org/2020,74415)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2020 - 21 W 142/20 (https://dejure.org/2020,74415)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. November 2020 - 21 W 142/20 (https://dejure.org/2020,74415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bedeutung der Formulierung "Keine Verwandten sind erbberechtigt" in gemeinschaftlichem Testament von Eheleuten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20
    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 4).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20
    Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH NJW 1993, 256 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20
    Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, wobei maßgeblich allein das subjektive Verständnis des Erblassers von den von ihm verwendeten Begriffen ist (vgl. BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 1).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2020 - 21 W 142/20
    Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen (vgl. BGHZ 80, 242, 244; BGHZ 86, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 2084 Rn. 4).
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